OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.11.2005
20 W 258/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 § 1836 Abs. 2 Satz 4 (a. F.) ;
Vorinstanzen:
LG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 177/03

Zur Ausschlussfrist auch für Anspruch auf Verzinsung der Betreuervergütung und des Aufwendungsersatzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 20 W 258/04

DRsp Nr. 2006/8301

Zur Ausschlussfrist auch für Anspruch auf Verzinsung der Betreuervergütung und des Aufwendungsersatzes

»Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. ist auch auf den Anspruch auf Verzinsung der Betreuervergütung und des Aufwendungsersatzes nach altem Recht anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 § 1836 Abs. 2 Satz 4 (a. F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde, mit welcher die ehemalige Betreuerin weiterhin eine Verzinsung der für ihre Tätigkeit in der Zeit von Februar 1999 bis Januar 2001 gegen die Staatskasse festgesetzten Vergütung und des Aufwendungsersatzes begehrt, ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).