Die sofortige weitere Beschwerde, mit welcher die ehemalige Betreuerin weiterhin eine Verzinsung der für ihre Tätigkeit in der Zeit von Februar 1999 bis Januar 2001 gegen die Staatskasse festgesetzten Vergütung und des Aufwendungsersatzes begehrt, ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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