OLG Naumburg - Beschluss vom 24.07.2003
10 Wx 9/02
Normen:
ZPO § 148 ; ZPO § 154 ; ZPO § 160 Abs. 4 ; ZPO § 355 Abs. 2 ; BGB § 1747 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1750 Abs. 4 ; FGG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 29
Vorinstanzen:
LG Dessau - 8 (9) T 47/02 - 30.10.2002,
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVI 16/99

Zur Aussetzung des Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption bis zum Abschluss des Verfahrens auf Sorgerechtsübertragung und bis zur Entscheidung über Beschwerde beim EGMR

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 10 Wx 9/02 - Aktenzeichen 10 Wx 11/02

DRsp Nr. 2003/12026

Zur Aussetzung des Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption bis zum Abschluss des Verfahrens auf Sorgerechtsübertragung und bis zur Entscheidung über Beschwerde beim EGMR

»1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare Zwischenentscheidung - selbstständig anfechtbar. 2. Eine Beweisanordnung sowie eine Entscheidung über einen Antrag auf Protokollergänzung sind unselbstständige Zwischenentscheidungen die auch im FGG -Verfahren nicht isoliert angefochten werden können. 3. Das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption ist zwingend auszusetzen, wenn das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge noch nicht abgeschlossen ist; das nach § 148 ZPO analog auszuübende Ermessen des Gerichts ist wegen § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Null reduziert. 4. Eine ausstehende Entscheidung des EGMR hinsichtlich des Sorgerechtsbegehrens dieses Elternteils ist nicht vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO

Normenkette:

ZPO § 148 ; ZPO § 154 ; ZPO § 160 Abs. 4 ; ZPO § 355 Abs. 2 ; BGB § 1747 Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 1750 Abs. ;