OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 10 UF 235/99
DRsp Nr. 2002/6165
Zur Bedarfsberechnung beim Ehegattenunterhalt
1. Bei der Bedarfsberechnung sind Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die dieser neben einer vollschichtigen Tätigkeit erzielt (hier: Einkünfte als Hobbymusiker), nicht zu berücksichtigen, da es sich um überobligatorische Tätigkeiten handelt.2. Ist der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet, dann ist die Steuerklassenwahl IV - IV in der neuen Ehe beachtlich, wenn auch die neue Ehefrau ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat.3. Die Kilometerpauschale des Pflichtigen, der für seine Fahrten zur Arbeit den Wagen benutzt, ist wenigstens dann von 0,42 DM/km auf 0,35 DM/km zu reduzieren, wenn größere Entfernungen zurückzulegen sind (hier: 76 km am Tag).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.