I.
Der am 25.6.1998 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten.
Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 17.12.2002, rechtskräftig seit 31.1.2003, geschieden worden. Zugleich ist der Mutter die alleinige elterliche Sorge für den Kläger übertragen worden.
Der Kläger wohnt bei der Mutter. Seit September 2001 besucht er an 5 Tagen in der Woche den Kindergarten. Die Regelbetreuung läuft von 7.15 Uhr bis 16.30 Uhr.
Die Mutter ist zur Zeit an 3 Tagen in der Woche berufstätig; sie strebt die Ausweitung auf 4 Tage an.
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