Zur Begrenzung der Unterkunftskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 187/00
DRsp Nr. 2002/6053
Zur Begrenzung der Unterkunftskosten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1. Gibt die arme Partei bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mehr als die Hälfte ihres Nettoeinkommens für ihre Unterkunft aus, so liegt darin ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3ZPO.2. Die Unterkunftskosten sind in einem solchen Fall nur in angemessener Höhe abziehbar.