OLG Naumburg - Beschluss vom 06.03.2000
8 UF 23/00
Normen:
VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; ZPO § 93a § 97 § 628 ; GKG § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 498 (LS)
EzFamR aktuell 2000, 225

Zur Behandlung einer Entscheidung auf Aussetzung des Verfahrens nach dem VAÜG

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 8 UF 23/00

DRsp Nr. 2002/6238

Zur Behandlung einer Entscheidung auf Aussetzung des Verfahrens nach dem VAÜG

1. Ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, so ist die Entscheidung mit einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung zu versehen, da die Aussetzung anders als die Abtrennung nach § 628 ZPO eine das Verfahren beendende Entscheidung darstellt. 2. Wenn und soweit eine Aussetzung erfolgt ist, kann das Gericht das Verfahren nicht wieder von sich aus aufnehmen. Vielmehr bedarf es hierzu eines Antrags eines der Ehegatten, ihrer Hinterbliebenen oder eines der betroffenen Versorgungsträger.

Normenkette:

VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; ZPO § 93a § 97 § 628 ; GKG § 17 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 498 (LS)
EzFamR aktuell 2000, 225