OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2003
20 W 92/03
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1906 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 631/02
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII 644/95 Sch

Zur Behandlung eines geistig schwer behinderten Betreuten, das nicht seinem Wohl dienen kann

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 92/03

DRsp Nr. 2003/17131

Zur Behandlung eines geistig schwer behinderten Betreuten, das nicht seinem Wohl dienen kann

»Die Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten während der regelmäßigen Fahrten von der Wohnstätte zu einer Tagesförderstätte in einem Kleinbus mit einem von ihm selbst nicht zu öffnenden Bauchgurt zusätzlich zum Sicherheitsgurt kann vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden, wenn der Transport in die Tagesförderstätte zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes des Betroffenen führt und deshalb seinem Wohl nicht dienen kann.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1906 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betreuers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO ).