LG Gießen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 631/02
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII 644/95 Sch
Zur Behandlung eines geistig schwer behinderten Betreuten, das nicht seinem Wohl dienen kann
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 92/03
DRsp Nr. 2003/17131
Zur Behandlung eines geistig schwer behinderten Betreuten, das nicht seinem Wohl dienen kann
»Die Fixierung eines geistig schwer behinderten Betreuten während der regelmäßigen Fahrten von der Wohnstätte zu einer Tagesförderstätte in einem Kleinbus mit einem von ihm selbst nicht zu öffnenden Bauchgurt zusätzlich zum Sicherheitsgurt kann vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden, wenn der Transport in die Tagesförderstätte zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes des Betroffenen führt und deshalb seinem Wohl nicht dienen kann.«
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betreuers führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §§ 27 Abs. 1FGG, 546ZPO ).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.