OLG Dresden - Beschluss vom 04.09.2000
22 WF 244/00
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 645 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 634

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 22 WF 244/00

DRsp Nr. 2002/6089

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren

1. Wenn ein Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten beantragt, so ist dies regelmäßig, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird, als Antrag der Partei auf Beiordnung dieses Rechtsanwalts auszulegen. 2. Die Frage der Erforderlichkeit einer Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, dem Umfang und der Bedeutung der Sache und den persönlichen Verhältnissen der Partei, insbesondere deren Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. 3. Auch in Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO bedarf es stets einer Einzelfallprüfung, wobei der Antragsteller zu begründen hat, warum eine Beiordnung erforderlich erscheint. 4. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antragsteller rechtfertigt sich in der Regel dann, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wenn es um Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit geht und vor allem, wenn dabei Teilzahlungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind. 5. Dem Antragsgegner ist regelmäßig ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er Einwendungen, insbesondere solche nach § 648 Abs. 2 ZPO geltend machen will, da hier schon die grundsätzlichen rechtliche Fragen schwierig sind und zudem die Komplexität des Formulars die meisten Unterhaltsschuldner überfordert.