OLG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2002
12 WF 161/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 270 Abs. 3 (a.F.) § 167 (n.F.) ; BGB § 1600b § 1600e ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 228
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 17/00

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung bei Zweifel an Wahrung der Anfechtungsfrist

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 12 WF 161/02

DRsp Nr. 2002/17385

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung bei Zweifel an Wahrung der Anfechtungsfrist

»Dem Anfechtungskläger ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn nach längerer PKH-Prüfung zweifelhaft geworden ist, ob die Anfechtungsfrist noch gewahrt ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 § 270 Abs. 3 (a.F.) § 167 (n.F.) ; BGB § 1600b § 1600e ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Kläger ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen. Allerdings stellte sich der Rechtsstreit zunächst als ein einfach gelagerter Fall dar, der nach der Rechtsprechung des Senats (DAVorm 93, 337) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich macht. Das hat sich indessen durch den Verlauf des Prozesses geändert.