Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen. Allerdings stellte sich der Rechtsstreit zunächst als ein einfach gelagerter Fall dar, der nach der Rechtsprechung des Senats (DAVorm 93, 337) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich macht. Das hat sich indessen durch den Verlauf des Prozesses geändert.
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