OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.12.2001
6 WF 111/01
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 128 ; GKG § 12 Abs. 3 ; GKG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 653 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 260/00

Zur Bemessung der Beweisgebühr bei verbundenem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Regelunterhalts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 WF 111/01

DRsp Nr. 2003/11872

Zur Bemessung der Beweisgebühr bei verbundenem Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Regelunterhalts

Bei einem verbundenen Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts in Höhe der Regelbeträge (§ 653 ZPO) ist der Streitwert für die Beweisgebühr auch bei Beweiserhebung nur über die Abstammung nach dem entsprechend § 12 Abs. 3 GKG maßgebenden höheren Unterhaltsstreitwert zu bemessen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 128 ; GKG § 12 Abs. 3 ; GKG § 21 Abs. 1 ; ZPO § 653 ;

Entscheidungsgründe: