I.
Die Klägerin ließ am 29. 1. 1989 in den städtischen Kliniken der Stadt O... einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Gleichwohl wurde am 14. Juli 1989 ihr Kind M... geboren. Die Stadt O... - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - erkannte ihre Einstandspflicht für den Unterhaltsschaden mit Schreiben vom 08. Januar 1992 an. Sie zahlte der Klägerin als Ersatz den um das hälftige Kindergeld verminderten doppelten Regelunterhalt.
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