OLG Oldenburg - Urteil vom 04.03.2003
12 U 36/02
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1090
OLGReport-Oldenburg 2003, 245
VersR 2004, 654
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1315/02

Zur Bemessung des als monatliche Unterhaltsrente zu zahlenden Schadensersatzes für den Unterhalt eines Kindes - Berücksichtigung

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 12 U 36/02

DRsp Nr. 2003/8161

Zur Bemessung des als monatliche Unterhaltsrente zu zahlenden Schadensersatzes für den Unterhalt eines Kindes - Berücksichtigung

»1. Als Unterhaltsschaden für ein Kind sind für das sächliche Existenzminimum 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zugrunde zu legen, während der Betreuungsbedarf sich mit zunehmendem Alter verringert. 2. Auf den Gesamtschaden ist das Kindergeld ungekürzt anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 1612a ; BGB § 1612b Abs. 5 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ließ am 29. 1. 1989 in den städtischen Kliniken der Stadt O... einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen. Gleichwohl wurde am 14. Juli 1989 ihr Kind M... geboren. Die Stadt O... - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - erkannte ihre Einstandspflicht für den Unterhaltsschaden mit Schreiben vom 08. Januar 1992 an. Sie zahlte der Klägerin als Ersatz den um das hälftige Kindergeld verminderten doppelten Regelunterhalt.