KG - Urteil vom 30.04.2002
18 UF 190/01
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1645
KGReport-Berlin 2002, 216
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 3248/00

Zur Bemessung des Kindesunterhalts bei einem den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle erheblich überschreitenden Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten

KG, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 18 UF 190/01

DRsp Nr. 2002/13902

Zur Bemessung des Kindesunterhalts bei einem den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle erheblich überschreitenden Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten

1. Bei der Berechnung des für die Bemessung von Kindesunterhalt maßgeblichen Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten sind steuersparende Ansparanschreibungen einzubeziehen, soweit die damit im Zusammenhang stehenden Investitionen tatsächlich nicht getätigt worden sind.2. Ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen fast doppelt so hoch wie der Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle, so ist der dem Kind geschuldete Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Dabei sind die Tabellenbedarfssätze nicht einfach fortzuschreiben, vielmehr ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, seinen Bedarf konkret darzulegen und zu beweisen.3. In einem solchen Fall muss jedoch sicher gestellt bleiben, dass minderjährige Kinder ihrem Alter entsprechend an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. Bei einem den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle um fast das Doppelte übersteigenden Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kann ein Unterhaltsanspruch eines 9-jährigen Kindes in Höhe von 1.480 DM einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung und Sonderbedarf bedarfsgerecht sein.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1610 Abs. 1 ;