FG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2009
5 K 214/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Zur Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nach beendeter Ausbildung und Beginn einer zweiten Ausbildung; Kindergeld; Vollzeitbeschäftigung; Ausbildung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 5 K 214/09

DRsp Nr. 2010/23150

Zur Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nach beendeter Ausbildung und Beginn einer zweiten Ausbildung; Kindergeld; Vollzeitbeschäftigung; Ausbildung

1. Mit Aufnahme einer Vollzeitarbeit entfallen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld. 2. Das gilt auch dann, wenn sich das Kind bereits zuvor um eine zweite Ausbildung beworben hat und diese im laufenden Jahr aufnimmt und die Vollzeitarbeitsstelle aufgibt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seinen Sohn Ch. für die Zeit von August bis Dezember 2008 Kindergeld beanspruchen kann.

Ch. begann im Jahre 2005 in dem Büro des Prozessbevollmächtigten eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Die Ausbildung endete im Dezember 2007. Im Anschluss daran arbeitete der Sohn bis zum 31. Juli 2008 in dem Büro als Steuerfachgehilfe als Vollzeitkraft. Zum 01.08.2008 begann er eine Ausbildung als Finanzanwärter beim Finanzamt X, für die er sich bereits im August 2007 beworben hatte. In der Zeit seiner Tätigkeit im Büro des Prozessbevollmächtigten erzielte Ch. ein Bruttoentgelt i.H.v. 10.500 EUR. In der Zeit von August bis Dezember 2008 bezog er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 4.527 EUR.