Die am 1982 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde durch Urteil vom 22.9.1994 geschieden. In dem vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 22.9.1994 zwischen den Eltern geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, einen monatlichen Kindesunterhalt für D. von DM 500,-- zu zahlen. Das staatliche Kindergeld von zur Zeit des Vergleichs 70 DM bezog durchgehend die Ehefrau. Mit der am 21.12.2000 eingegangenen Klage begehrt der Kläger rückwirkend zum 1.11.2000 die Abänderung des Vergleichs, da er seit der Volljährigkeit der Beklagten nunmehr nur noch neben seiner geschiedenen Ehefrau zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet sei.
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