OLG Hamburg - Urteil vom 31.05.2002
12 UF 95/01
Normen:
BGB § 1606 § 1610 § 1612b ; EStG § 31 § 32 § 64 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 180
OLGReport-Hamburg 2003, 63
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 420/00

Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt

OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 12 UF 95/01

DRsp Nr. 2002/17044

Zur Berechnung der Haftungsquote und Anrechnung von Kindergeld beim Volljährigenunterhalt

»Bei einem auffälligen Missverhältnis der Haftungsanteile ist Kindergeld nur nach dem aus § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB folgenden Verhältnis zu verteilen.«

Normenkette:

BGB § 1606 § 1610 § 1612b ; EStG § 31 § 32 § 64 ;

Tatbestand:

Die am 1982 geborene Beklagte ist die eheliche Tochter des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wurde durch Urteil vom 22.9.1994 geschieden. In dem vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 22.9.1994 zwischen den Eltern geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, einen monatlichen Kindesunterhalt für D. von DM 500,-- zu zahlen. Das staatliche Kindergeld von zur Zeit des Vergleichs 70 DM bezog durchgehend die Ehefrau. Mit der am 21.12.2000 eingegangenen Klage begehrt der Kläger rückwirkend zum 1.11.2000 die Abänderung des Vergleichs, da er seit der Volljährigkeit der Beklagten nunmehr nur noch neben seiner geschiedenen Ehefrau zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet sei.