OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2007
10 UF 144/03
Normen:
ZPO § 563 Abs. 2 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 235/02

Zur Berechnung der Unterhaltshöhe nach Zurückweisung durch das Revisionsgericht

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 144/03

DRsp Nr. 2008/3546

Zur Berechnung der Unterhaltshöhe nach Zurückweisung durch das Revisionsgericht

1. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichtes an die Entscheidung des Revisionsgerichtes zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, wenn sich in der neu eröffneten Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt, auf den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zutrifft, beispielsweise die grundsätzliche Änderung der Lebensverhältnisse der Beteiligten eines Unterhaltsprozesses. 2. Der Ansatz eines fiktiven Einkommens ist nicht unabänderlich. Beruht der titulierte Unterhalt auf einer Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte, kann es gerechtfertigt sein, an der fiktiven Fortschreibung früherer Einkünfte auf unbegrenzte Zeit nicht festzuhalten.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2 ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die Parteien streiten über die Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab dem 6.5.2002.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf das erste Berufungsurteil des Senats vom 9.11.2004 sowie die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 4.7.2007.