OLG Braunschweig - Urteil vom 20.03.2002
1 UF 187/01
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1711
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 205/00

Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Kinderbetreuung

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 1 UF 187/01

DRsp Nr. 2003/803

Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wegen Kinderbetreuung

Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die dieser aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielt und und die ein wirtschaftliches Surrogat für die Haushaltsführung und die Kindererziehung darstellen, sind nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Rahmen der Differenzberechnung zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht ein nachehelicher Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung gem. § 1570 BGB zu. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) waren während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens durch das Einkommen des Beklagten sowie durch die Haushaltsführung und Kindererziehung seitens der Klägerin geprägt. Soweit die Klägerin im August 2001 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellen diese Einkünfte ein wirtschaftliches Surrogat für die Haushaltsführung und die Kindererziehung dar und sind deshalb aufgrund der erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 13. Juni 2001 FamRZ 2001, 986 ff. nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Rahmen einer Differenzberechnung zu berücksichtigen.