Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht ein nachehelicher Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung gem. § 1570 BGB zu. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) waren während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens durch das Einkommen des Beklagten sowie durch die Haushaltsführung und Kindererziehung seitens der Klägerin geprägt. Soweit die Klägerin im August 2001 eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellen diese Einkünfte ein wirtschaftliches Surrogat für die Haushaltsführung und die Kindererziehung dar und sind deshalb aufgrund der erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 13. Juni 2001 FamRZ 2001, 986 ff. nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern im Rahmen einer Differenzberechnung zu berücksichtigen.
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