AG Bremerhaven, vom 09.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 154 F 116/02
Zur Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. im Rahmen des Versorgungsausgleichs
OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 4 UF 68/02
DRsp Nr. 2003/12266
Zur Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. im Rahmen des Versorgungsausgleichs
»1. Die Neuregelung des § 14BeamtVG, die die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % zur Folge hat, ist im Versorgungsaussgleich auch dann zugrunde zu legen, wenn der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand von den Übergangsregelungen des § 69 e Abs. 2 bis 4BeamtVG betroffen ist. Der Ausgleich des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages zum endgültigen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bleibt dem schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.2. Zur Berechnung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung, wenn der Beamte vor der Ehe ein Studium begonnen und dies erst in der Ehe beendet hat, ohne dass die gesamte Studienzeit - wegen der Überschreitung der Höchstdauer der in § 12 Abs. 1BeamtVG geregelten Höchstdauer der Studienzeit - als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen ist.«