A.
Mit Beschluss vom 19.12.2005 hat der Senat auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd den Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde - Familiengericht - vom 29.06.2005, Az.: 3 F 34/05, geändert und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 143,06 EUR, bezogen auf das Eheende, den 31.10.2001, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge, mit der sie geltend macht, dass ihr vor Erlass der beanstandeten Entscheidung eingereichter Schriftsatz vom 21.11.2005 und ihr dort gestellter Antrag, den Versorgungsausgleich, soweit er unwirtschaftlich ist, anderweitig zu regeln, nicht beachtet worden ist.
B.
Die gemäß § 29 a Abs. 1 FGG statthafte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 29 a Abs. 2 FGG eingelegt worden.
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