OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2005
11 UF 197/05
Normen:
BGB § 1361 § 1570 § 1576 § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1537
NJW-RR 2006, 796
OLGReport-Hamm 2006, 309
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 156/02
AG Ahlen, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 40/03

Zur Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen der Pflegeperson

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 197/05

DRsp Nr. 2006/2789

Zur Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen der Pflegeperson

»1. Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes erforderlichen Betrag übersteigt. Dieser Betrag kann in der Regel mit 135% des Regelbedarfs bemessen werden. 2. Wachsen neben Pflegekinder auch eigene Kinder in der Familie auf, ist es angemessen, den Bedarf der Pflegekinder auf den Bedarf der eigenen Kinder zu erhöhen. 3. Das an die Pflegeperson gezahlte Kindergeld ist in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Deckung des Bedarfs des Pflegekindes nicht benötigt wird, d.h. wenn das Pflegegeld mindestens 135% des Regelbedarfs erreicht. 4. Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Unterhaltspflichtigen mit bedingten Vorsatz hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung rechtfertigt unter Berücksichtigung der Belange der Kinder eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1570 § 1576 § 1579 ;

Tatbestand: