FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2005
1 K 2189/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 952

Zur Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 2189/03

DRsp Nr. 2005/11175

Zur Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten

Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Veranlagungszeitraum 2000, nach der kein Recht auf steuerliche Anerkennung aller im Einzelfall entstandenen erwerbsbedingten Betreuungskosten eines Kindes besteht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Tagesheimkosten als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz - EStG - und Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Er ist seit November 1997 geschieden und Vater der 1985 bzw. 1987 geborenen Kinder A und S, die in seinem Haushalt leben.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte der Kläger u.a. Tagesheimkosten des F-Gymnasiums in Höhe von 1.350,00 DM (Bl. 4 ESt-Akten) als Sonderausgaben geltend (Bl. 48 ESt-Akten). Daneben beantragte er die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 7.350,00 DM (Bl. 10 ESt-Akten) als außergewöhnliche Belastungen (Bl. 48 R ESt-Akten).