OLG Hamm - Urteil vom 05.12.2003
11 UF 392/02
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1577 ; BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1379
NJW-RR 2004, 438
OLGReport-Hamm 2004, 152
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 624/2001

Zur Berücksichtigung über obligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des angemessenen Unterhaltsbedarfs

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 11 UF 392/02

DRsp Nr. 2004/2041

Zur Berücksichtigung über obligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des angemessenen Unterhaltsbedarfs

»In Ausfüllung der BGH-Entscheidung vom 22.01.2003 ([Az: XI ZR 186/01 = DRsp-ROM Nr. 2003/3682 =] FamRZ 2003, 518, 520) hält es der Senat in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu 50 % auf seinen Bedarf anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1577 ; BGB § 1578 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben 1995 geheiratet. Für den Beklagten war es die zweite Ehe. Aus der ersten Ehe stammt die Tochter N., geboren am 21.04.1987, für die er auf Grund des Urteils vom 26.07.1995 - 6 UF 22/95 OLG Hamm - Unterhalt in Höhe von monatlich 510,- DM zu zahlen hat (Bl. 199).

Vor der Hochzeit haben die Parteien einen Ehevertrag geschlossen. Nach § 1 Ziffer 2 war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, ihre Berufstätigkeit auch nach der Geburt eines Kindes fortzuführen, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Familie möglich war (Blatt ff. der Ehescheidungsakten 9 F 251/2002 AG Warendorf (künftig: ESA).