OLG Koblenz - Urteil vom 11.06.2008
9 UF 64/08
Normen:
BGB §§ 741 ff. ; BGB § 1375 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 262
FamRZ 2009, 223
FuR 2008, 455
NJW-RR 2008, 1173
OLGReport-Koblenz 2008, 678
Vorinstanzen:
AG Saarburg, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1/06

Zur Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten (bezüglich einer Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens) im Zugewinnausgleich

OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 9 UF 64/08

DRsp Nr. 2008/15639

Zur Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten (bezüglich einer Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens) im Zugewinnausgleich

»Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen worden sind, können im Zugewinnausgleich auch dann hälftig im Endvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen sein, wenn im Außenverhältnis zur Bank nur ein Ehegatte Darlehensnehmer ist.«

Normenkette:

BGB §§ 741 ff. ; BGB § 1375 ; BGB § 1378 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat während der Ehezeit vom18.05.1989 bis 02.02. 2002 keinen Zugewinn erzielt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt, während die Beklagte ein Anfangsvermögen von 8.264 EUR und ein Endvermögen von 18.767,68 EUR hatte.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.251,84 EUR verurteilt und dabei im Endvermögen des Klägers eine Verbindlichkeit bei der Bank S. in Höhe von 34.968,63 EUR berücksichtigt. Dieser Verbindlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: