Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat während der Ehezeit vom18.05.1989 bis 02.02. 2002 keinen Zugewinn erzielt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt, während die Beklagte ein Anfangsvermögen von 8.264 EUR und ein Endvermögen von 18.767,68 EUR hatte.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.251,84 EUR verurteilt und dabei im Endvermögen des Klägers eine Verbindlichkeit bei der Bank S. in Höhe von 34.968,63 EUR berücksichtigt. Dieser Verbindlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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