OLG Naumburg - Beschluss vom 22.12.2006
14 UF 159/06
Normen:
VAHRG § 1 ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1899
OLGReport-Naumburg 2007, 636
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 210/05

Zur Berücksichtigung von Rentenrechten bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 14 UF 159/06

DRsp Nr. 2007/7241

Zur Berücksichtigung von Rentenrechten bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt im Rahmen des Versorgungsausgleichs

»Anrechte bei der öSA (öffentliche Versicherung Sachsen-Anhalt) werden im Wege des analogen Quasi-Splitting ausgeglichen, denn der Träger ist öffentlich-rechtlich.«

Normenkette:

VAHRG § 1 ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil vom 5. September 2006 (Bl. 23 - 25 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels zweifachen Renten-Splittings und, in Bezug auf zwei Rentenversicherungsverträge des Ehemannes (Antragstellers) bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG geregelt.

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) eingelegte Beschwerde (Bl. 66 UA-VA) richtet sich, nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2006 (Bl. 40 d. A.) die im Urteil irrtümlich falsch angegebene Ehezeit berichtigt hat, nur noch gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich des analogen Quasi-Splittings, das, so meint die Versicherungsanstalt, nicht zulässig sei, weil es sich bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1587b Abs. 2 BGB handele.

II.