I.
Durch Urteil vom 5. September 2006 (Bl. 23 - 25 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels zweifachen Renten-Splittings und, in Bezug auf zwei Rentenversicherungsverträge des Ehemannes (Antragstellers) bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt, im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG geregelt.
Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) eingelegte Beschwerde (Bl. 66 UA-VA) richtet sich, nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2006 (Bl. 40 d. A.) die im Urteil irrtümlich falsch angegebene Ehezeit berichtigt hat, nur noch gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich bezüglich des analogen Quasi-Splittings, das, so meint die Versicherungsanstalt, nicht zulässig sei, weil es sich bei der öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach §
II.
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