FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2009
4 K 126/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a; BBiG § 5 Abs. 1; BBiG § 37;
Fundstellen:
EFG 2009, 751

Zur Berufsausbildung eines Heilpraktikers - Kindergeld; Berufsausbildung; Heilpraktiker; Wiederholungsprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 126/08

DRsp Nr. 2009/10563

Zur Berufsausbildung eines Heilpraktikers - Kindergeld; Berufsausbildung; Heilpraktiker; Wiederholungsprüfung

1. Die Berufsausbildung beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme und endet, wenn das Kind sein Berufsziel erreicht hat oder die Ausbildung nicht mehr ernsthaft betreibt. 2. Der bei einer Heilpraktikerschule angebotene und auf die Dauer von zwei Jahren angelegte Kurs erfüllt grds. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hinsichtlich der Ausbildungsdauer an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen. Ist keine staatliche Abschlussprüfung vorgesehen, endet die Ausbildung analog § 21 BBiG grds. zunächst mit dem planmäßigen Ende des Kurses. 3. Fällt ein Kind, das die Tätigkeit als Heilpraktiker anstrebt, zum zweiten Male durch die Prüfung und ist nicht erkennbar, dass sich das Kind anschließend weiterhin ernsthaft auf die Erreichung seines Ziels, als Heilpraktiker tätig zu sein, vorbereitet, spricht das dafür, dass die Berufsausbildung unterbrochen oder abgebrochen ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a; BBiG § 5 Abs. 1; BBiG § 37;

Tatbestand: