KG - Beschluss vom 01.07.2008
1 W 360/07
Normen:
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1697 ; BGB § 1779 ; BGB § 1887 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 238
FamRZ 2008, 2306
KGReport 2008, 910
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 494/06
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 54 VII U 109

Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrag eines nicht sorgeberechtigten Elternteils den ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten zu ersetzen

KG, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 1 W 360/07 - Aktenzeichen 1 W 361/07

DRsp Nr. 2008/16602

Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrag eines nicht sorgeberechtigten Elternteils den ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten zu ersetzen

»Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht seinen Antrag zurückweist, den vom Familiengericht ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten des Mündels als Einzelvormund zu ersetzen. Daran ändert grundsätzlich nichts der Umstand, dass dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, weil er die Kindesmutter getötet hat. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Mündel bleiben bestehen und rechtfertigen es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der §§ 1887 BGB, 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG die Interessen des Mündels wahrnimmt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. Juli 1986, 1 W 1780/86 -).«

Normenkette:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1697 ; BGB § 1779 ; BGB § 1887 ;

Entscheidungsgründe:

A.