LG Berlin, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 494/06
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 54 VII U 109
Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrag eines nicht sorgeberechtigten Elternteils den ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten zu ersetzen
KG, Beschluss vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 1 W 360/07 - Aktenzeichen 1 W 361/07
DRsp Nr. 2008/16602
Zur Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrag eines nicht sorgeberechtigten Elternteils den ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten zu ersetzen
»Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht seinen Antrag zurückweist, den vom Familiengericht ausgewählten Vereinsvormund durch einen Verwandten des Mündels als Einzelvormund zu ersetzen. Daran ändert grundsätzlich nichts der Umstand, dass dem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, weil er die Kindesmutter getötet hat. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Mündel bleiben bestehen und rechtfertigen es, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der §§ 1887BGB, 57 Abs. 1 Nr. 9FGG die Interessen des Mündels wahrnimmt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. Juli 1986, 1 W 1780/86 -).«