OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.07.2002
6 WF 25/02
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
AG Landau i. d. Pfalz, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 212/99

Zur Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit der Titulierung einer Verpflichtung des Schuldners

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 6 WF 25/02

DRsp Nr. 2004/4733

Zur Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit der Titulierung einer Verpflichtung des Schuldners

»Die Titulierung einer Verpflichtung des Schuldners, seine Auskunft "in geeigneter Weise zu belegen", ist zu unbestimmt und daher der Vollstreckung nicht fähig. Insoweit ist die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht statthaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 888 Rdnr. 3 Stichwort "Vorlage von Belegen" mit Rechtsprechungshinweisen).«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO wird abgewiesen.

Der Auskunftsanspruch ist erfüllt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin als Anlage zum Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2001 vorgelegte Auskunft zu ihrem Endvermögen ist hinreichend übersichtlich und erfüllt damit die Voraussetzungen an die von ihr zu erteilende Auskunft gemäß den §§ 1379, 260 Abs. 1 BGB.