I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO wird abgewiesen.
Der Auskunftsanspruch ist erfüllt. Die von der Vollstreckungsschuldnerin als Anlage zum Anwaltsschreiben vom 3. Juli 2001 vorgelegte Auskunft zu ihrem Endvermögen ist hinreichend übersichtlich und erfüllt damit die Voraussetzungen an die von ihr zu erteilende Auskunft gemäß den §§ 1379, 260 Abs. 1 BGB.
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