OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.06.2002
3 W 45/02
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein - 5b F 242/01 - 22.10.2001,

Zur Bestimmung des Geschäftswerts eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts im Verhältnis zu einem Sorgerechtsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 3 W 45/02

DRsp Nr. 2002/11100

Zur Bestimmung des Geschäftswerts eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts im Verhältnis zu einem Sorgerechtsverfahren

»Der Geschäftswert eines selbständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts ist nicht allgemein niedriger anzusetzen als beim Sorgerechtsverfahren. § 30 Abs. 2 und 3 KostO gelten uneingeschränkt. Der Wert eines durchschnittlichen Verfahrens beläuft sich mithin auf nunmehr 3000 Eur (im Anschluss an Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 5. Zivilsenat OLGR 2002, 39 und gegen 6. Zivilsenat, OLGR 2002, 130).«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Familienrichters, die auch von der ursprünglich beschwerdeführenden Vertreterin der Landeskasse geteilt worden ist, handelt es sich um ein durchschnittliches Umgangsrechtsverfahren, für das grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen ist. Der Senat sieht nach dem Akteninhalt keinen Anlass, um von dieser Einschätzung des Verfahrens abzuweichen.