LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 470/07
Zur Bestimmung des verbindlich gewordenen Abstammungsstatuts bei zum Zeitpunkt der Geburt fehlender Vaterschaftsanerkennung
OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 8/08
DRsp Nr. 2008/12643
Zur Bestimmung des verbindlich gewordenen Abstammungsstatuts bei zum Zeitpunkt der Geburt fehlender Vaterschaftsanerkennung
Wenn das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt von alternativ maßgeblichen Abstammungsstatuten zwei unterschiedlichen Vätern zugeordnet wird, ist derjenigen Rechtsordnung der Vorrang einzuräumen, die zum wirklichen und nicht lediglich zum gesetzlich vermuteten Vater führt (Prinzip der Abstammungswahrheit). Jedoch liegt ein Konkurrenzfall vor, wenn die gesetzliche Vaterschaftsvermutung nach dem einen Recht mit Geburt eintritt und nach anderem Recht ein vorgeburtliches, wirksames Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt. Hier führt das Günstigkeitsprinzip zu der Rechtsordnung, die die Feststellung des wirklichen Vaters ermöglicht. Das in Art. 19 Abs. 1EGBGB statuierte Günstigkeitsprinzip erlaubt es aber demgegenüber nicht, ebenso zu verfahren, wenn die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt wird. Bei der Bestimmung des verbindlich gewordenen Abstammungsstatuts ist dann darauf abzustellen, welche Rechtsordnung zuerst zur Bestimmung einer Abstammung geführt hat.