OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.2003
3 UF 160/02
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/M.-Höchst - 402F 2180/01 - 23.05.2002,

Zur bestmöglichen Einsetzung der Arbeitskraft bei Unterhaltspflicht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.2003 - Aktenzeichen 3 UF 160/02

DRsp Nr. 2003/9079

Zur bestmöglichen Einsetzung der Arbeitskraft bei Unterhaltspflicht

»Gegenüber seinen minderjährigen Kindern ist der Vater, der Unterhalt zu leisten hat, verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Zur bestmöglichen Einsetzung der Arbeitskraft gehört unter Umständen auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch das angefochtene Urteil verurteilt Unterhalt für die gemeinschaftlichen Kinder M. und T., ab September 2000 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist davon ausgegangen, dass der Beklagte in der Lage ist, für beide Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen. Der Beklagte habe sich nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im Jahre 1998 nicht ausreichend bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden, um den Mindestunterhalt für seine Kinder abzusichern.

Das Amtsgericht - Familiengericht - ist davon ausgegangen, dass der Beklagte sich ein fiktives Einkommen in Höhe von 2.500,-- DM monatlich zurechnen lassen muss. Seine selbständige Tätigkeit als Kurierfahrer habe er aufgeben müssen, um den Mindestunterhalt nachhaltig zu sichern.