OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2005
11 Wx 3/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1859
NJW 2005, , 1587
NotBZ 2005, 362
OLGReport-Brandenburg 2005, 460
ZEV 2005, 487
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 455/04
AG Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 XVII 4972

Zur Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 11 Wx 3/05

DRsp Nr. 2005/12927

Zur Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

1. § 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. 2. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Insoweit kann auf die zur Anwendung des § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Volljährigen zur Betreuerbestellung) entwickelten Rechtsgrundsätze zurück gegriffen werden.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Durch notarielle Vollmacht vom 11.01.1999 bevollmächtigte diese die Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer Betreuung, sie auch nach dem Eintritt eines Zustandes der Geschäftsunfähigkeit sowohl in Vermögensangelegenheiten als auch in persönlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vollmacht (Bl. 55 ff d. A.) verwiesen.