I.
Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Durch notarielle Vollmacht vom 11.01.1999 bevollmächtigte diese die Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer Betreuung, sie auch nach dem Eintritt eines Zustandes der Geschäftsunfähigkeit sowohl in Vermögensangelegenheiten als auch in persönlichen Angelegenheiten umfassend zu vertreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vollmacht (Bl. 55 ff d. A.) verwiesen.
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