OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.10.2003
5 UF 28/03
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz) - 7 aF 303/02 - 30.12.2002,

Zur Beurteilung der Dynamik eines Anrechts aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 5 UF 28/03

DRsp Nr. 2003/13814

Zur Beurteilung der Dynamik eines Anrechts aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

»Die Anrechte aus der Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - sind in der Anwartschaftsphase statisch, im Leistungsstadium aber dynamisch.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die befristete Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - (künftig: ZVK) ist gemäß den §§ 621a, 621e, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

Das Beschwerdeverfahren war mit Rücksicht auf die seit 1. Januar 2003 nicht mehr anwendbare Barwertverordnung (vgl. BGH FamRZ 2001,1695) durch Senatsbeschluss vom 1. April 2003 ausgesetzt worden. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats am 26. Mai 2003 die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung (BGBl. I, S. 728) rückwirkend zum 1. Januar 2003 erlassen. Mit Rücksicht hierauf war das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Beschwerde ist begründet. Die Anwendung der neuen Barwertverordnung ergibt allerdings einen höheren dynamisierten Wert der Zusatzversorgung als der Beschwerde zugrunde gelegt wurde.