SchlHOLG - Beschluss vom 17.04.2008
2 W 12/08
Normen:
PStG § 5 ; PStG § 20 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; PStG § 47 ; PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 ; PStG § 49 Abs. 2 ; PStG § 60 ; PStG § 61a ; PStG § 65 ; PStG § 66 ; ZPO § 438 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 119
OLGReport-Schleswig 2008, 685
Vorinstanzen:
LG Kiel, AG Kiel, vom 20.12.2007vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 207/05 - Vorinstanzaktenzeichen 28 III 78/04

Zur Beweiskraft von Eintragungen in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden

SchlHOLG, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 2 W 12/08

DRsp Nr. 2008/19625

Zur Beweiskraft von Eintragungen in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden

»1. Die Ergänzung des Geburtseintrags durch die Beischreibung eines Randvermerks stellt sich als Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags dar. 2. Gegenstand einer Berichtigung kann auch ein einschränkender Zusatz im Sinne der §§ 285 Abs. 2 Satz 3; 266 Abs. 1a Satz 1 DA sein. 3. Der Beweiswert deutscher Urkunden (z. B. Aufenthaltsgestattung, Reiseausweis, Personalausweis, Reisepass, Vaterschaftsanerkennung) reicht nicht weiter als die Grundlagen, die der ausstellenden Behörde zur Prüfung vorlagen. 4. Der einschränkende Zusatz 'die Richtigkeit der Personaldaten der Eltern und des Kindes sind urkundlich nicht nachgewiesen' ist geboten, wenn keine einwandfreien Urkunden vorliegen, die sich auf ein zuverlässiges Register zurückführen lassen. Eidesstattliche Versicherungen, Aussagen von Zeugen und Sachverständigengutachten sowie der Umstand, dass der Betroffene die erforderlichen einwandfreien Urkunden nicht erlangen kann, vermögen hieran nichts zu ändern.«

Normenkette:

PStG § 5 ; PStG § 20 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; PStG § 47 ; PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 ; PStG § 49 Abs. 2 ; PStG § 60 ; PStG § 61a ; PStG § 65 ; PStG § 66 ; ZPO § 438 ;

Entscheidungsgründe:

I.