BGH - Urteil vom 25.11.1998
XII ZR 84/97
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
BB 1999, 712
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Unternehmensbeteiligung 2
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Unternehmensbewertung 1
BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Unternehmensbewertung 2
BGHR BGB § 719 Gesellschaftsanteil 1
BRAK-Mitt 1999, 153
DB 1999, 477
FamRZ 1999, 361
MDR 1999, 362
NJW 1999, 784
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Krefeld,

Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen XII ZR 84/97

DRsp Nr. 1999/9600

Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

Bei der Bewertung eines Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs bleibt der vertraglich für den Fall der Kündigung vereinbarte Ausschluß der Bewertung des good will außer Betracht, soweit die Gesellschaft nicht gekündigt ist. Für die Bewertung ist ferner ohne Belang, daß Gesellschaftsanteile an einer BGB -Gesellschaft grundsätzlich nicht abtretbar sind.

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den (restlichen) Ausgleich des Zugewinns. Sie hatten am 29. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Diese wurde auf den am 27. April 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Beklagter) durch (rechtskräftiges) Urteil vom 15. März 1990 geschieden.

Beide Eheleute hatten bei Eingehung der Ehe kein (Anfangs-)Vermögen. Der Beklagte ist seit 1973 - inzwischen mit einem Anteil von 49% - Mitglied der Steuerberatergesellschaft G. und S., einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftsvertrag in § 9 - unter anderem - lautet:

...