Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klagebegehrens - Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 16 WF 74/03
DRsp Nr. 2003/17170
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Anerkenntnis des Klagebegehrens - Anforderungen an sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93ZPO
»Der Unterhaltsschuldner muss bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe unaufgefordert einen Vollstreckungstitel erstellen lassen und ihn vorlegen. Unterlässt er dies, und gibt er ein Anerkenntnis erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage ab, kann § 93ZPO nicht mehr zu seinen Gunsten angewendet werden.«