OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.2000
3 WF 136/00
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 254 § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1468
OLGReport-Naumburg 2001, 85

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isolierte Stufenklage auf Zugewinn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 3 WF 136/00

DRsp Nr. 2002/6212

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isolierte Stufenklage auf Zugewinn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens

1. Wird eine Folgesache (hier: Zugewinn) nach Abschluss des Scheidungsverfahrens isoliert geltend gemacht, dann kann die für dieses Verfahren beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geltendmachung im Verbund wäre einfacher und billiger gewesen. 2. Da Verfahren über den Zugewinnausgleich nur auf Antrag Folgesachen werden, darf nur in krassen Ausnahmefällen die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Prozessführung versagt werden.