OLG Dresden - Beschluss vom 26.07.2000
20 UF 357/00
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 4 § 511 ; PKHVordruckVO § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 236
MDR 2000, 1271
OLGReport-Dresden 2001, 89

Zur Bezugnahme auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Dresden, Beschluss vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 20 UF 357/00

DRsp Nr. 2002/6091

Zur Bezugnahme auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung kann es ausreichen, wenn die bedürftige Partei auf die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug nimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Partei auf die Verwendung eines Vordrucks nach § 117 Nr. 4 ZPO verzichtet und von der Möglichkeit einer formfreien Erklärung nach § 2 Prozesskostenhilfe-VordruckVO Gebrauch gemacht hat. 2. Die Bezugnahme auf eine erstinstanzliche Erklärung setzt aber voraus, dass diese selbst richtig und vollständig war (hier verneint, da Angaben über einen möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss fehlten)