OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2002
20 W 391/02
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 49 Abs. 2 S. 1 § 107 Abs. 2 ; BGB § 2087 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 32/02
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen V 16/01

Zur Bindungswirkung der Auslegung letztwilliger Verfügungen, die einem erteilten Erbschein zugrundeliegen im Verfahren über den Kostenansatz nach § 14 KostO, betreffend die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung nach § 49 Abs. 2 KostO und die Erbscheinserteilung nach § 107 Abs. 1 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 20 W 391/02

DRsp Nr. 2003/905

Zur Bindungswirkung der Auslegung letztwilliger Verfügungen, die einem erteilten Erbschein zugrundeliegen im Verfahren über den Kostenansatz nach § 14 KostO, betreffend die Kosten für eine eidesstattliche Versicherung nach § 49 Abs. 2 KostO und die Erbscheinserteilung nach § 107 Abs. 1 KostO

»Für das Verfahren über den Kostenansatz nach § 14 KostO, betreffend die Kosten für die eidesstattliche Versicherung nach § 49 Abs. 2 KostO und die Erbscheinserteilung nach § 107 Abs. 1 KostO, ist die Auslegung einer letztwilligen Verfügung, wie sie dem erteilten Erbschein zu Grunde gelegt worden ist, bindend.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 49 Abs. 2 S. 1 § 107 Abs. 2 ; BGB § 2087 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist in Folge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss statthaft und auch sonst zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( § 14 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO).

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird entsprechend der Begründung dahin ausgelegt, dass auf die Beschwerde des Kostenschuldners die Kostenrechnung vom 21.02.2002 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 06.03.2002 aufgehoben und die endgültige Feststellung des Kostenansatzes dem Kostenbeamten beim Amtsgericht übertragen wird.