Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist in Folge Zulassung in dem landgerichtlichen Beschluss statthaft und auch sonst zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht ( §
Der Tenor der angefochtenen Entscheidung wird entsprechend der Begründung dahin ausgelegt, dass auf die Beschwerde des Kostenschuldners die Kostenrechnung vom 21.02.2002 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 06.03.2002 aufgehoben und die endgültige Feststellung des Kostenansatzes dem Kostenbeamten beim Amtsgericht übertragen wird.
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