AG Bernburg, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 97/01
Zur dem Schuldner zustehenden Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 3 WF 146/02
DRsp Nr. 2002/17516
Zur dem Schuldner zustehenden Erinnerung nach § 732ZPO gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
»Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das Familiengericht.«