OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2002
3 WF 146/02
Normen:
ZPO § 732 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 695
InVo 2003, 330
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 97/01

Zur dem Schuldner zustehenden Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 3 WF 146/02

DRsp Nr. 2002/17516

Zur dem Schuldner zustehenden Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

»Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung steht dem Schuldner die Erinnerung nach § 732 ZPO zu. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Abteilungsrichter. Bei notariellen Urkunden entscheidet über Einwendungen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der in § 797 Abs. 2 ZPO bezeichnete Notar seinen Amtssitz hat. Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht als Streitgericht, nicht hingegen das Vollstreckungsgericht, in Familiensachen daher das Familiengericht.«

Normenkette:

ZPO § 732 ;

Gründe: