OLG Hamm - Beschluss vom 21.06.2000
4 UF 157/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 8 § 1585b Abs. 2 § 1587g Abs. 2 ; VAHRG § 3a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1221

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 4 UF 157/99

DRsp Nr. 2002/6163

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB, auf den § 3a VAHRG verweist, sind die nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen des Wertes der auszugleichenden Versorgung zusätzlich zu berücksichtigen. Demgemäß ist beim (hier: verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Betriebsrentenanwartschaft nicht nach den Werten bei Ehezeitende, sondern nach den aktuellen Rentenwerten, also auch in der tatsächlich gezahlten Höhe, in die neue Berechnung einzubeziehen. 2. Eine Einbeziehung des Hausstandsgeldes und eines Kinderzusatzbetrages erfolgt nicht, da derartige familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs. 8 BGB bei der Wertberechnung auszuscheiden sind. 3. Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 3a Abs. 4 VAHRG in Verbindung mit §§ 284, 1585b Abs. 2 BGB ab Verzug zu verzinsen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 8 § 1585b Abs. 2 § Abs. ;