Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 4 UF 157/99
DRsp Nr. 2002/6163
Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
1. Nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB, auf den § 3aVAHRG verweist, sind die nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen des Wertes der auszugleichenden Versorgung zusätzlich zu berücksichtigen. Demgemäß ist beim (hier: verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Betriebsrentenanwartschaft nicht nach den Werten bei Ehezeitende, sondern nach den aktuellen Rentenwerten, also auch in der tatsächlich gezahlten Höhe, in die neue Berechnung einzubeziehen.2. Eine Einbeziehung des Hausstandsgeldes und eines Kinderzusatzbetrages erfolgt nicht, da derartige familienbezogene Bestandteile nach § 1587a Abs. 8BGB bei der Wertberechnung auszuscheiden sind.3. Der Ausgleichsanspruch ist gemäß § 3a Abs. 4VAHRG in Verbindung mit §§ 284, 1585b Abs. 2BGB ab Verzug zu verzinsen.