Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet geschlossen wurden
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 9 UF 376/99
DRsp Nr. 2002/6045
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet geschlossen wurden
1. Gemäß Art 243 § 6 S. 1 EGBGB ist im Beitrittsgebiet das Recht des Versorgungsausgleichs grundsätzlich auf alle Ehen anzuwenden, die nach dem 02.10.1990 geschieden werden. Eine Ausnahme gilt nach Art. 234 § 6 S. 2 EGBGB, wonach der Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Beitritt geschlossenen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.2. Fortgeltungserklärungen nach Art. § Abs. stellen schon deshalb keine anderweitige Vereinbarung im Sinne des Art. § S. 2 dar, weil diese Erklärungen erst ab dem Beitritt abgegeben werden können, während die Vorschrift des Art. § S. 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Vereinbarung erfordert, die vor dem Beitritt geschlossen worden ist.
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