OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2000
9 UF 376/99
Normen:
BGB § 1587 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 § 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1710

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet geschlossen wurden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 9 UF 376/99

DRsp Nr. 2002/6045

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet geschlossen wurden

1. Gemäß Art 243 § 6 S. 1 EGBGB ist im Beitrittsgebiet das Recht des Versorgungsausgleichs grundsätzlich auf alle Ehen anzuwenden, die nach dem 02.10.1990 geschieden werden. Eine Ausnahme gilt nach Art. 234 § 6 S. 2 EGBGB, wonach der Versorgungsausgleich insoweit nicht stattfindet, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Beitritt geschlossenen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war. 2. Fortgeltungserklärungen nach Art. § Abs. stellen schon deshalb keine anderweitige Vereinbarung im Sinne des Art. § S. 2 dar, weil diese Erklärungen erst ab dem Beitritt abgegeben werden können, während die Vorschrift des Art. § S. 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Vereinbarung erfordert, die vor dem Beitritt geschlossen worden ist.