SchlHOLG - Beschluss vom 08.10.2003
12 UF 12/03
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 a Abs. 1 ; BGB § 1587 b Abs. 5 ; BGB § 1587 b Abs. 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 150/02

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sog. Quasi-Splittings

SchlHOLG, Beschluss vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 12 UF 12/03

DRsp Nr. 2004/2920

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sog. Quasi-Splittings

Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des sog. Quasi-Splittings ist das Prinzip der Quotierung anzuwenden. Danach ist der Ausgleichswert, quotiert nach dem Verhältnis der Werte der bei den in Betracht kommenden Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften, anteilmäßig auf diese aufzuteilen. Dabei ist die Höchstbetragsregelung nach § 1587b Abs. 5 BGB zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 ; BGB § 1587 a Abs. 1 ; BGB § 1587 b Abs. 5 ; BGB § 1587 b Abs. 6 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am ... 1962 geborene Antragsgegnerin und der am ... 1954 geborene Antragsteller haben am 09. Juni 1995 geheiratet. Auf den der Antragsgegnerin am 14. März 2002 (Bl. 7) zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hat das Amtsgericht durch das nur hinsichtlich des Versorgungsausgleichs angefochtene Verbund-Urteil die Ehe der Parteien - seit dem 13. Dezember 2002 rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Innerhalb der gesetzlichen Ehezeit vom 01. Juni 1995 bis zum 28. Februar 2002 haben die Parteien folgende Anwartschaften i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB erworben:

Antragsteller:

- Bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein eine monatliche Rentenanwartschaft von 534,26 EURO