OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.09.2000
4 UFH 2/00
Normen:
ZPO § 323 § 645 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 554

Zur Dynamisierung eines statischen Unterhaltstitels, gegen den ein Abänderungsverfahren läuft

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 4 UFH 2/00

DRsp Nr. 2002/6282

Zur Dynamisierung eines statischen Unterhaltstitels, gegen den ein Abänderungsverfahren läuft

1. Der Umstand, dass gegen einen statischen Unterhaltstitel ein Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anhängig ist, hindert nicht den Erlass eines Unterhaltsfeststellungsbeschlusses, mit dem der bestehende Titel dynamisiert wird. 2. Da Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG auf die Regelung des § 645 Abs. 2 ZPO keinen Bezug nimmt, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Titulierung des dynamisierten Unterhaltsanspruchs bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines weiteren gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Unterhaltsfrage nicht ausgeschlossen. 3. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt die Möglichkeit, seine Abänderungsklage zu ändern und nunmehr gegen den Dynamisierungsbeschluss zu richten.

Normenkette:

ZPO § 323 § 645 ; KindUG Art. 5 § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 554