OLG Koblenz - Beschluss vom 26.04.2007
9 UF 82/07
Normen:
BGB § 861 ; BGB § 1361a ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 3
FamRZ 2008, 63
FuR 2007, 390
JuS 2007, 967
MDR 2007, 1261
NJW 2007, 2337
OLGReport-Koblenz 2007, 701
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 455/06

Zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen bei getrennten Eheleuten

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 9 UF 82/07

DRsp Nr. 2007/9030

Zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen bei getrennten Eheleuten

»§ 1361 a BGB ist nicht lex specialis zu § 861 BGB. Nach einer eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen kann gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB nur eingewendet werden, dass die Gegenstände zur Deckung eines Notbedarfs benötigt werden.«

Normenkette:

BGB § 861 ; BGB § 1361a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Am 01. August 2006 nahm die Antragsgegnerin verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden.

Der Antragsteller begehrt vor dem Familiengericht Rechtsschutz nach § 861 BGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat dieses der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Antragsteller wieder Mitbesitz an den Hausratsgegenständen einzuräumen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, der Antragsteller sei mit der Wegnahme einverstanden gewesen. Hierüber habe das Familiengericht Beweis erheben müssen.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache unbegründet.