OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2003
20 W 114/03
Normen:
BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69i Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 6/03
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 232 XVII 5122/92

Zur Eignung für Tätigkeit als Betreuerin für Vermögenssorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 114/03

DRsp Nr. 2003/17126

Zur Eignung für Tätigkeit als Betreuerin für Vermögenssorge

»1. Ein Betreuer ist für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ungeeignet, wenn er trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen und Zwangsgeldandrohung kein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis sowie Rechnungslegung beim Vormundschaftsgericht einreicht, nicht für eine von seinem eigenen Vermögen sauber getrennte Kontenführung sorgt und unklare vertragliche Verhältnisse bei der Mitbenutzung des Wohnhauses des Betreuten die konkrete Gefahr einer Interessenkollision begründen. 2. Zur falschen Bezeichnung des Rechtsmittels durch den Prozessbevollmächtigten. 3. Zur Anhörung des Betreuten zur Betreuerentlassung in der Beschwerdeinstanz.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 1 ; BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69i Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäss § 69g Abs. 4 Ziffer 3 FGG statthaften sofortigen weiteren Beschwerden, mit welchen sich der Betroffene und die Beteiligte zu 1) gegen die Entlassung der Beteiligten zu 1) als Betreuerin für Vermögensangelegenheiten und die diesbezügliche Bestellung des Beteiligten zu 2) und bisherigen Kontrollbetreuers wenden, sind zulässig.