Die gemäss § 69g Abs. 4 Ziffer 3 FGG statthaften sofortigen weiteren Beschwerden, mit welchen sich der Betroffene und die Beteiligte zu 1) gegen die Entlassung der Beteiligten zu 1) als Betreuerin für Vermögensangelegenheiten und die diesbezügliche Bestellung des Beteiligten zu 2) und bisherigen Kontrollbetreuers wenden, sind zulässig.
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