Zur Einbeziehung ausländischer Anwartschaften in den Versorgungsausgleich
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 3 UF 72/98
DRsp Nr. 2002/6241
Zur Einbeziehung ausländischer Anwartschaften in den Versorgungsausgleich
1. Der Versorgungsausgleich ist, auch wenn ein Ehepartner Ausländer ist, nicht auf die inländischen Versorgungsanwartschaften beschränkt, da nur bei Einbeziehung auch der ausländischen Anwartschaften überhaupt festgestellt werden kann, wer Ausgleichsberechtigter und wer Ausgleichspflichtiger ist.2. Der Auffangtatbestand des § 1587a Abs. 5BGB ist insbesondere deshalb geschaffen worden, um eine sachgerechte Bewertung ausländischer Versorgungsanrecht zu ermöglichen.