I.
Das Familiengericht hat auf den am 02.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 15.06.1985 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 16.08.2007 geschieden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich zunächst in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der D angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften von monatlich 111,00 Euro auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der M übertragen hat; insoweit ist die Entscheidung nicht angefochten und begegnet in der Sache auch keinen Bedenken.
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