OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2008
20 UF 636/07
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 128
OLGReport-Dresden 2008, 145
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0607/05

Zur Einbeziehung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Versorgungsausgleich

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 20 UF 636/07

DRsp Nr. 2008/3629

Zur Einbeziehung einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Versorgungsausgleich

»Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind auch hinsichtlich zusätzlicher Leistungskomponenten, für die ein individuelles Dekkungskapital gebildet worden ist, grundsätzlich nach Maßgabe der BarwerVO in eine dynamische Rente umzurechnen (§ 1587a Abs. 4 i.Vm. Abs. 3 Nr. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat auf den am 02.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 15.06.1985 geschlossene Ehe der Parteien durch Endurteil vom 16.08.2007 geschieden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich zunächst in der Weise geregelt, dass es vom Rentenkonto der Antragstellerin bei der D angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften von monatlich 111,00 Euro auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der M übertragen hat; insoweit ist die Entscheidung nicht angefochten und begegnet in der Sache auch keinen Bedenken.