OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2008
II-10 WF 5/08
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2142
JurBüro 2008, 416
OLGReport-Düsseldorf 2008, 717
OLGReport-Düsseldorf 2008, 718
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 20.12.2007

Zur Einigungsgebühr beim gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen II-10 WF 5/08

DRsp Nr. 2008/15445

Zur Einigungsgebühr beim gegenseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

Bei einem Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt eine Einigungsgebühr auch dann nicht an, wenn nach den eingeholten Auskünften die Person und die Höhe des Ausgleichs an sich feststehen, aber ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht kommt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; RVG -VV Nr. 1000;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde der Landeskasse vom 10.03.2008 (Bl. 31 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Familiengericht - vom 20.12.2007 (Bl. 14 PKH-Heft) ist gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft Zulassung zulässig und begründet.

Mit Erfolg beanstandet die Landeskasse, dass auf die Erinnerung des Antragstellers vom 17.12.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 06.12.2007 über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 in Höhe von EUR 85,- nebst Mehrwertsteuer festgesetzt wurde. Die Einigungsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht angefallen.