OLG Celle - Beschluss vom 08.08.2008
17 WF 110/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Fundstellen:
AGS 2008, 543
AGS 2009, 336
FamRZ 2009, 715
NJW-RR 2009, 1230
OLGReport-Celle 2009, 162
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 111/08

Zur Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 17 WF 110/08

DRsp Nr. 2008/21339

Zur Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

»1. Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt auf beiden Seiten ein Mindestmaß an Nachgeben voraus, das sich aber nicht notwendigerweise auf das streitige Rechtsverhältnis beziehen muss. 2. Eine Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren entsteht nicht, wenn die Einigung der Parteien nicht zu einer verbindlichen und verfahrensbeendenden Regelung des Sorgerechtsstreits führt. 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht den Abschluss eines Vergleiches zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die für das gemeinsame Kind K. die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. In einem isolierten Sorgerechtsverfahren wurde die Antragstellerin, die eine Übertragung der Alleinsorge für K. auf sich begehrte, von dem Rechtsanwalt S. vertreten. Der Antragsgegner ist dem Sorgerechtsantrag entgegengetreten.

Im Anhörungstermin am 21. Mai 2008 wurde der Antragstellerin zu gerichtlichem Protokoll ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Nach der Anhörung des Kindes und nach dem Bericht des Jugendamtes wurde das Folgende zu Protokoll genommen: