OLG Naumburg - Beschluss vom 14.08.2008
3 WF 189/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 628
OLGReport-Naumburg 2009, 111
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 287/07

Zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten zur Instandsetzung eines Wohnhauses nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 3 WF 189/08

DRsp Nr. 2008/21533

Zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten zur Instandsetzung eines Wohnhauses nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

»Kreditverbindlichkeiten sind nicht als einkommensmindernd nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig, wenn sie zur Verschönerung bzw. Instandsetzung eines Wohnhauses aufgenommen worden sind und für den Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredites absehbar ist, dass bei Durchführung der von ihm gewünschten Scheidung erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 20.06.2008 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 15.07.2008, aufgrund dessen der Antragstellerin für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren lediglich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von 5 monatlichen Raten in Höhe von 350,00 EUR bewilligt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - vermag auch das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass die vom Amtsgericht festgesetzte Ratenhöhe nicht mit den maßgeblichen Vorschriften der §§ 114, 115 ZPO im Einklang steht.