I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 20.06.2008 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 15.07.2008, aufgrund dessen der Antragstellerin für das von ihr beabsichtigte Scheidungsverfahren lediglich Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von 5 monatlichen Raten in Höhe von 350,00 EUR bewilligt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - vermag auch das Beschwerdegericht nicht festzustellen, dass die vom Amtsgericht festgesetzte Ratenhöhe nicht mit den maßgeblichen Vorschriften der §§ 114, 115 ZPO im Einklang steht.
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