OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2008
17 UF 70/08
Normen:
ZPO § 115 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 532
OLGReport-Celle 2009, 367
Vorinstanzen:
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 41098/07

Zur Einsetzung einer Immobilie, die nicht zum Schonvermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) gehört, zur Deckung von Prozesskosten

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 17 UF 70/08

DRsp Nr. 2008/21340

Zur Einsetzung einer Immobilie, die nicht zum Schonvermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) gehört, zur Deckung von Prozesskosten

»Zur Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.«

Normenkette:

ZPO § 115 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erfüllt nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr ist es zuzumuten, die bei einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR nach dem Kostenvoranschlag für Prozesskostenhilfe (Anlage zu Nr. 1.3 DBPKHG) in der Berufungsinstanz voraussichtlich entstehenden Gerichts und Anwaltskosten in Höhe von 3.910 EUR aus ihrem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO).

Denn die Klägerin ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhauses H####### zu verschaffen.