Die Klägerin erfüllt nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ihr ist es zuzumuten, die bei einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR nach dem Kostenvoranschlag für Prozesskostenhilfe (Anlage zu Nr. 1.3 DBPKHG) in der Berufungsinstanz voraussichtlich entstehenden Gerichts und Anwaltskosten in Höhe von 3.910 EUR aus ihrem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Denn die Klägerin ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder Belastung des in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhauses H####### zu verschaffen.
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